Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 – L 2 SO 1196/10Zitiert von 3
- BSG, 27.02.2019 – B 8 SO 10/17 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Umfang der Kostenerstattung - Anwendbarkeit des § 110 Abs 2 SGB 12)Zitiert von 2
- BSG, 13.02.2014 – B 8 SO 11/12 RSozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - Einrichtungskette - vorherige Unterbringung außerhalb einer Einrichtung - keine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten - kein bestimmender Einfluss auf die Betreuung - sachliche Zuständigkeit - Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers durch den überörtlichen Sozialhilfeträger - Unbeachtlichkeit interner ZuständigkeitsvereinbarungenZitiert von 29
- BSG, 14.04.2011 – B 8 SO 23/09 R(Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige - Kostenerstattungspflicht gem § 108 BSHG - Übergangsregelung des § 147 BSHG bzw § 115 SGB 12 - Eintritt des Erstattungsfalls vor dem 1.1.1994)Zitiert von 5
- VG Würzburg, 24.11.2022 – W 3 K 21.1437Zitiert von 4
- SG Wiesbaden, 01.03.2018 – S 18 KR 396/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 112 SGB XII →
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Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.